1. Während sich die Notwehr gegen einen rechtswidrig handelnden Angreifer richtet, wird im N. die Gefahr auf Kosten von Rechtsgütern Unbeteiligter abgewendet. Bei der Notwehr steht abwehrendes Recht gegen angreifendes Unrecht, im N. hingegen Recht (des Gefährdeten) gegen Recht (des unbeteiligten Dritten) [Kühl, 318]. Im Gegensatz zur Notwehr war die Anerkennung des N.s als Notrecht lange Zeit umstritten. Erst 1975 gelangte das zuvor praeter legem angewandte Institut (Rechtsinstitut) als ...
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