Die Pflicht des Grundstückseigentümers/-besitzers, sein Grundstück von Dritten befahren respektive begehen zu lassen, findet sich mit dem Begriff N. erst im späten MA (Grundeigentum). Das N.recht beruht durchweg auf dt. Recht. Es folgt aus der älteren Agrarverfassung, v.a. dem Flurzwang. Es begründet die Pflicht des Grundstückseigentümers, dem Nachbarn Wege und Durchgänge zu dessen landwirtschaftlichen Zwecken zu gewähren (Nachbarrecht). Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit, die durch ...
Schlagwort
Dem Stichwort Notweg ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 1 Seite 4,92 €* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.