Im MA und in der frühen NZ spielten die Erträge des Krongutes – der Domänen – für die Bestreitung des Staatsaufwandes eine wichtige Rolle (Dominium, öffentlich-rechtlich). Den Dualismus von Staatsvermögen und persönlichem Hausvermögen in Brandenburg-Preußen (Brandenburg; Preußen) beseitigte Kg. Friedrich Wilhelm I. 1713: Sämtliche Domänen wurden durch ein Hausgesetz zu Staatseigentum erklärt (sog. Domänenedikt; 1794 auch §§ 11–23 II 14 preuß. Allgemeines Landrecht). Ihre ...
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