Ö. genießen bestimmte Urkunden und Register. Der Begriff geht auf die erhöhte, aber widerlegbare Beweiskraft (Beweis) öffentlicher Urkunden zurück. Das romanisch-kanonische Prozessrecht (Prozess, kanonischer) billigte diesen, insbes. denen eines Notars, plena fides (vereinzelt wohl schon publica fides genannt) zu, woran im gemeinen Prozess der NZ festgehalten wurde (Urkundenbeweis; Prozess, gemeiner). Eintragungen in Stadtbüchern wie dem Kölner Schreinsbuch kam jedenfalls im SpätMA eine ...
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