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Artikel Öffentlicher Glaube
Band IV

Öffentlicher Glaube

Kiehnle, Arndt

Auszug aus dem Inhalt von Öffentlicher Glaube

Ö. genießen bestimmte Urkunden und Register. Der Begriff geht auf die erhöhte, aber widerlegbare Beweiskraft (Beweis) öffentlicher Urkunden zurück. Das romanisch-kanonische Prozessrecht (Prozess, kanonischer) billigte diesen, insbes. denen eines Notars, plena fides (vereinzelt wohl schon publica fides genannt) zu, woran im gemeinen Prozess der NZ festgehalten wurde (Urkundenbeweis; Prozess, gemeiner). Eintragungen in Stadtbüchern wie dem Kölner Schreinsbuch kam jedenfalls im SpätMA eine ...

Verweise

Öffentlicher Glaube verweist auf folgende Stichwörter
Beweis Bürgerliches Gesetzbuch Eigentum Erbrecht Ersitzung Grundbuch Grundpfandrechte Hamburg Handelsgesetzbuch Ius Commune Liegenschaftsrecht Mecklenburg Partikularrecht Prozess, gemeiner Prozess, kanonischer Publizität Register Urkundenbeweis Verschweigung Vertrauensschutz Württemberg Zivilprozessordnung Öffentlichkeit

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Öffentlicher Glaube:
Rechtsschein

Schlagwörter

Dem Stichwort Öffentlicher Glaube sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Beweis; Privatrecht; Rechtsinstitut; Sachenrecht; Stadtrecht;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.oeffentlicher_glaube

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