Auszug aus dem Inhalt von Ohrenabschneiden, Ohrenschlitzen
I. Überblick Sowohl das Ohrenabschneiden (auris abscissio), also das Abtrennen einer oder beider Ohrmuscheln des Verurteilten, als auch das Ohrenschlitzen (auris incisio), also das (dauerhaft sichtbare) Einschlitzen meist einer Ohrmuschel, waren bis ins 18. Jh. verbreitete Verstümmelungsstrafen. Üblicherweise durch den Henker vollstreckt, hatten beide Leibesstrafen entehrende Wirkung (vgl. etwa I 9, 6 Freiburger Stadtrecht 1520). Selten oblag die Vollstreckung dem Verurteilten selbst; so ...
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