Unter einem O. (f. Ordinaria) wird im Allgemeinen der durch Berufung auf einen Lehrstuhl bzw. eine Lehrkanzel zum Lebenszeitbeamten ernannte ordentliche Universitätsprofessor verstanden. Im Gegensatz dazu verfügt der mit dem O. nicht gleichrangige Extraordinarius über keinen Lehrstuhl, kann aber Lebenszeitbeamter sein. Als O. werden nach kanonischem Recht bis heute auch der Papst, die Diözesanbischöfe und andere ranghohe Geistliche bezeichnet, die allgemeine ordentliche ausführende Gewalt, ...
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