O. waren der Sache nach bereits im Alten Reich bekannt (Heiliges Römisches Reich), da die Zuständigkeit der Reichsgerichte sich auch auf Klagen der Landstände erstreckte, die eine Verletzung ihrer „wohlerworbenen Rechte“ aus der dualistischen landständischen Verfassung geltend machten (Dualismus, ständischer). Die Reichsorgane selbst waren dieser Gerichtsbarkeit allerdings nicht unterworfen. Hingegen stand im Deutschen Bund für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den ...
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