Das P. ist ein System, das den Stoff des allgemeinen Privatrechts in fünf Titeln darstellte: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Obligationenrecht (Schuldrecht), Familienrecht (Familie, Familienrecht) und Erbrecht. Das von G. Hugo entworfene (1789), später aber verlassene P. wurde durch G.A. Heises „Grundriß“ (1807) allgemein bekannt, insbes. nachdem F.C. von Savigny (System I, 1840) das System mit einer früher fehlenden Begründung versah. Das P. war v.a. ein System des Gemeinen Rechts; es ...
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