Das P. (von lat. pecus ‘Vieh’) bezeichnet im röm. Recht nach der durch Ulpian und Celsus überlieferten Definition des Tubero (D. 15.1.4) ein Sondervermögen, das ein Sklave (Sklaverei) von seinem Herrn bzw. ein Haussohn von seinem pater familias zur selbständigen Verwaltung erhalten hat. In der röm. Welt kommt dem P. eine besondere wirtschaftl. Bedeutung zu vor dem Hintergrund der personalistischen Struktur des röm. Hausverbands und des Fehlens einer unmittelbaren Stellvertretung: Die ...
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