Das P. beschäftigt sich wie das Territorialitätsprinzip (auch: Territorialprinzip) mit der Frage, welches Recht anzuwenden ist, wenn es mehrere Möglichkeiten dafür gibt. Dabei knüpft das Territorialitätsprinzip an das Gebiet an, auf dem sich der rechtl. zu beurteilende Sachverhalt zutrug, das P. hingegen an die beteiligten Personen. Im rechtshist. Sinne wird das P. noch enger verstanden und knüpft ausschließlich an die Geburt einer Person („Geburtsrecht“) in einen Verband – in ...
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Dem Stichwort Personalitätsprinzip ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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