Der P. war eine vertraglich vereinbarte Sanktion, die dem Schuldner für den Fall nicht rechtzeitiger Leistung angedroht wurde (Strafgedinge). Der P. gehörte wie die Bürgschaft, das Einlager, der Geiselvertrag (Geisel), das Gewette, die Pfändungsklausel, das Reugeld (Gottespfennig, Gottesheller, Arrha) und die Schuldhaft zu den vertraglichen Sicherungsmitteln. Eine Besonderheit des P. bestand darin, dass das Pfand nicht für die geschuldete Forderung haftete, sondern ausschließlich dazu ...
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Dem Stichwort Pfandverfall als Strafe ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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