Unter einem P. versteht man die bewusste und unrechtmäßige Aneignung eines fremden Geisteswerkes (Geistiges Eigentum) unter eigenem Namen. Das P. ist zum einen von der Parodie zu unterscheiden, der komischen Nachahmung eines Geisteswerkes durch inhaltliche Veränderung unter Beibehaltung der Form. Die Parodie erzielt ihre komische Wirkung erst durch den Vergleich mit dem Original, während das P. seine Herkunft zu verbergen sucht. Das P. ist zum anderen von der Fälschung abzugrenzen ...
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.