Im röm. Recht bezeichnete die P. die Geldbuße (Buße) für ein Privatdelikt (Delikt), deren Höhe das Doppelte (duplum) des Wertes des verletzten Sachgutes betrug. Damit wurde urspr. das Racherecht (Rache) des Verletzten abgelöst. Die P. war bereits in den Zwölftafeln für eine Reihe von Deliktsklagen vorgesehen, u.a. den nicht offenkundigen Diebstahl (furtum nec manifestum). Zudem bedienten sich einige prätorische Deliktsklagen der P., u.a. wegen bestimmter qualifizierter ...
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