Eine in zahlreichen Verträgen (Konkordat) zwischen Staat und Kirche in Deutschland vorgesehene Bestimmung, die mit unterschiedl. Wortlaut dem Staat (heute: den Ländern) das Recht gibt, gegen eine Person, die von der Kirche für ein leitendes Amt – insbes. das eines Bischofs – vorgesehen ist, Bedenken politischer Art geltend zu machen. Sie hat Eingang gefunden in (fortgeltende) Konkordate mit dem Hl. Stuhl (Papst, Papsttum) aus der ersten Hälfte des 20. Jh. (z.B. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und ...
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