P. als „Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen“ (Werner Flume, 1) ist ein Zentralbegriff des heutigen dt. Rechts, wobei kaum geklärt ist, ob P. nur im Privatrecht oder auch im Öffentlichen Recht (wo allerdings das Grundgesetz die Freiheit des Individuums garantiert) von Bedeutung ist. Ausprägungen der P. sind Testierfreiheit (Testament) und Vertragsfreiheit (Pacta sunt servanda), während Vereinigungsfreiheit dort, wo Verbände Normsetzungsbefugnisse ...
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