Die Rechtswissenschaft verwendet den Begriff P., da sie einen Teil ihres Gegenstandes dem ‚Privatrecht‘ zuordnet und den Elementen, die das Privatrecht ausmachen, einen eigenständigen Zusammenhang anerkennt (Zivilrecht; Deutsches Privatrecht). Der Begriff setzt deshalb die Möglichkeit einer wissenschaftl. Ordnung von Rechtsmaterien voraus. Zudem soll eine systematische Kategorisierung durch ihren Aufbau sowohl theoretisches wie praktisches Rechtsdenken fördern, weil die Elemente des ...
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Dem Stichwort Privatrechtssysteme ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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