Auszug aus dem Inhalt von Privilegia de non evocando
Die Erteilung eines P. setzt den Bestand eines Evokationsrechts (jus evocandi) voraus, von dem befreit werden konnte. Es war dies eine mindere Form des dem König stets zustehenden Exemtionsrechts (Exemtion). Da dieses gewohnheitsrechtl. Bestandteil (Gewohnheitsrecht) traditionaler Herrschaft (Max Weber) war, bedurfte es keiner festen Normierung. In dinggenossenschaftl. (Ding), eininstanzl. Verfahren (Instanzenzug) bot es Korrekturchancen und erweiterten Rechtsschutz. Wenn der Sachsenspiegel ...
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