Der Ausdruck P., dt. Freiheyt des Heiratsguts, bezieht sich auf die dos des Dotalsystems bzw. das Heiratsgut des Heiratsabgabensystems. Er fasst in Anlehnung v.a. an Bartolus und Baldus mehrere Rechte zusammen, welche nach römisch-gemeinem Recht die Rückgabe der dos bzw. des Heiratsguts insbes. nach dem Tod des Mannes an die Witwe oder ihre Erben sichern (Gemeines Recht). Es sind dies eine hypotheca tacita, ein Pfandrecht, das „stillschweigend“ ohne ausdrückliche Pfandvereinbarung mit der ...
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Dem Stichwort Privilegium dotis ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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