Unter P. versteht man ein öffentl.-rechtl. begründetes bzw. ausgestaltetes Herrschaftsverhältnis eines Staates über einen polit. weitgehend abhängigen anderen Staat. Letzterer wird gleichfalls mit dem Ausdruck P. bezeichnet. Im P. behält ein mindermächtiger Staat manchmal sogar nominell Teile seiner Souveränität („Halbsouveränität“), auch wenn dessen Hoheitsrechte (typischerweise insbesondere die Außenpolitik) tatsächl. oder jur. teilweise massiv eingeschränkt sind, sodass eine ...
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