Der vom röm.-rechtl. Begriff provisio (‘Verfügung’, Cod.Th. 6.4.21 § 6 und 14.1.1. Codex Theodosianus) abgeleitete Ausdruck P. umschreibt im Kanonischen Recht im Allgemeinen die Übertragung eines regulär frei gewordenen kirchl. Amtes durch die zuständige kirchl. Autorität (vgl. auch can. 147, 148 CodIurCan 1983). Als Inbegriff der regelförmig gebundenen Amtsbesetzung zählt das Konzept der P. zu den identitätsbildenden Merkmalen amtskirchlicher Ordnung, verwirklicht sich doch hierin ...
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Dem Stichwort Provision, kanonistisch ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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