Auszug aus dem Inhalt von Prozess des Reichshofrats
Bereits in seinen Anfängen folgte der Reichshofrat (RHR) keinem mit dem Prozess des Reichskammergerichts (RKG) vergleichbaren Verfahren. Seine ersten Ordnungen von 1541, 1550 (ordo consilii) und 1559 enthalten kein Verfahrensrecht, sondern gerichtsorganisatorische Regelungen. Die Justizpraxis des RHR beachtete einige Grundsätze des zeitgenöss. gelehrten Prozesses (processus juris communis). Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten übertrug das Höchstgericht Vergleichs- und Untersuchungskommissionen ...
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