Unter P. ist die äußere Leitung (Einleitung, Durchführung, Beendigung) einer streitigen Gerichtsverhandlung zu verstehen. Im Gemeinen Recht unterschied man zwischen der leitenden, beurkundenden und entscheidenden Tätigkeit des Richters und den den Parteien obliegenden Prozesshandlungen, ohne zu einer allgemeinen Definition der P. zu gelangen. Im kanonischen Prozessrecht wurde die P. mit der Urteilsfindung verbunden.Im germanischen Rechtsgang lag die P. weniger in der Hand des Richters, der ...
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