Als P. werden prägende rechtl. Leitlinien bezeichnet, an denen ein Prozessrecht ausgerichtet sein kann (Kern, vor § 128 Rn. 3). Da in den P. die fundamentalen Tragwerke zusammengeführt sind, mit denen ein Prozesstyp gefestigt und geformt wird, vermitteln sie zugleich wertende Grundentscheidungen einer Verfahrensart. In erster Linie bezeichnen die P. Strukturmuster bei der Ausgestaltung des äußeren Verfahrensablaufs und bei der verfahrensrechtl. Aufgabenverteilung zwischen Gericht und ...
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