In Zeiten ohne hoheitliche Zwangsgewalt blieben die Teilnahme am Gerichtsverfahren und die Urteilserfüllung unsicher. An die Stelle einer Inhaftierung, mit ihrem Ziel, eine Anwesenheit vor Gericht zu sichern, trat im ma. Recht die Befugnis, Sicherheiten zu leisten (Schmidt, 88). Dieses Recht war vor allem Begüterten eröffnet, die einen Zugang zu Realsicherheiten oder Gestellungsbürgschaften besaßen. Bei einer Gestellungsbürgschaft wurde der Schuldner dem Bürgen gegenüber zum Erscheinen ...
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