Die P. bezeichnet das gerichtl. Handeln eines Dritten mit Wirkung für und gegen eine Prozesspartei. Als Gesetzesbegriff (Gesetz) taucht P. heute in § 67 Verwaltungsgerichtsordnung (Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf, ist der Sache nach in § 78 Zivilprozessordnung aber ebenfalls angelegt. Es kommt hierbei im Gegensatz zu G. Kocher (HRG IV, 11990) nicht darauf an, ob die Partei selbst vor Gericht anwesend ist. Vielmehr geht es darum, wer die maßgebl. Prozesshandlungen vornimmt. Ebenfalls anders, ...
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