Unter P. versteht man die rechtsgeschäftlich bestellte Prozessvertretung. Aus dem ungelehrten ma. Recht sind mündliche P. bekannt, etwa das Eindingen des Fürsprechers am Ingelheimer Oberhof (sog. Verfürsprechen). Es gab aber auch schriftliche P. im gelehrten Recht (Prozess, gemeiner). Dort bezog sich die Vollmacht immer auf denjenigen Anwalt (Sachwalter), der mit Postulationsfähigkeit vor Gericht auftrat, also regelmäßig auf den Prokurator und nicht auf den im Hintergrund arbeitenden ...
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