Unter P. im eigentlichen Sinne ist die Beibringung von Schlägen (mit Hilfe eines Staupbesens, einer Rute, eines Stocks usw.) als obrigkeitliche Strafe (Leibesstrafen) für eine begangene Straftat zu verstehen. Hierzu zählt auch die P. als Militärstrafe (Militärstrafrecht). Daneben treten Hiebe als Zuchtmittel in Haftanstalten (Gefängnis). Im weiteren Sinne werden unter P. körperliche Züchtigungen innerhalb der Familie sowie als schulische Sanktion verstanden (Züchtigungsrecht). I. Als ...
Schlagwort
Dem Stichwort Prügelstrafe ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.