Auszug aus dem Inhalt von Qui tacet, consentire videtur
Q. (‘Wer schweigt, von dem nimmt man an, er stimme zu.’) findet sich wörtlich erstmals im Liber Sextus (5,12, reg. 43) (Corpus Iuris Canonici) – ergänzt um die prozessuale Regel, dass Schweigen nicht als Geständnis, sondern nur als Nichtbestreiten anzusehen ist (reg. 44; vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz zu dieser prozessualen Regel (s. schon in D. 50,17,142) beschränken sich die Vorläufer von Q. auf Einzelfälle des kanonischen (Kanonisches Recht) und des antiken römischen ...
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