R. waren in der fränk. Gerichtsverfassung Personen, welche im Gericht (in mallobergo; Mallus, mallum) als Urteilsfinder (Urteilsfindung) tätig waren. Nach der Lex Salica handelte es sich meistens um sieben R. (Pact. Leg. Sal. 50,3; 57,1; Edict. Chilp. 113). Sie wurden wahrscheinlich für jede Gerichtssitzung vom Grafen benannt (Weitzel 1985, 448). Verweigerung der Urteilsfindung bzw. -verkündung sowie Falschurteil (non secundum legem iudicaverint) zogen Bußen in Höhe von 3 bzw. 15 ...
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