Im röm. Recht gehen Formen gewaltsamer Sachentwendung (rapina) ursprünglich ganz im Begriff des Diebstahls (furtum) auf. Erst unter dem Eindruck der Bürgerkriegswirren tritt durch das prätorische Edikt des Marcus Lucullus die actio vi bonorum raptorum (D. 47,8) hinzu, die den Spezialfall der gewaltsamen Tatbegehung durch bewaffnete Rotten (armatis hominibus coactisque) binnen eines Jahres mit der Privatstrafe des quadruplum, hernach mit einem simplum bedroht. In der Kaiserzeit entfallen ...
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