„R.“ ist das Pendant zum Begriff „subjektives Recht“ (Recht, subjektives). Letzterer meint die Berechtigung einer Person, R. dagegen die Gesamtheit der Rechtsordnung. Im objektiven Sinn dient der Begriff Recht ferner zur Bezeichnung einzelner Teilgebiete der Rechtsordnung (Privatrecht, Öffentliches Recht II, Schuldrecht etc.). Auch die einzelne Rechtsnorm ist R. Die Entwicklung der Begriffe R. und subjektives Recht beginnt um die Mitte des 18. Jh. im Kreis der Schüler Christian Wolffs ...
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Dem Stichwort Recht, objektives ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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