Der Begriff „R.“ (ius positivum) gründet auf der Vorstellung, dass zwei Normbereiche zu unterscheiden sind: das von Natur aus geltende, durch Vernunft erschließbare Naturrecht (ius naturale, ius naturae) und das durch einen Akt der Normsetzung, insbesondere vom Menschen geschaffene R. Die Unterscheidung reicht bis in die griechische Philosophie zurück. Der Begriff ius positivum kommt aber erst im MA auf. Das wohl früheste Zeugnis findet sich bei P. Abaelardus (1078–1142). In der ...
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