Der Begriff „R.“ gilt einerseits als einer der Grundbegriffe der Rechtsordnung und des Rechtsdenkens. Andererseits wird ihm von Kritikern keine oder nur eine beschränkte Funktion zugesprochen. Auch über die genaue Erfassung dessen, was ein R. ist, gehen die Meinungen auseinander. Im deutschen Rechtskreis wird es zumeist als eine dem Einzelnen zur Befriedigung einzelner Interessen zustehende Rechtsmacht (Berechtigung, Befugnis) definiert. Überwiegend nimmt man zudem an, dass diese Macht ...
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