R. ist die Spitze der Rechtspflegedelikte: Der Richter als zentrales Organ der Rechtspflege verhindert oder beeinträchtigt ihre Funktion. Im geltenden StGB ist § 339 als Amtsdelikt eingeordnet (bis 1975: § 336); Rechtspflegedelikte von Nichtamtsträgern bilden keine eigene Deliktgruppe, sondern sind als Aussagedelikte, Fälschungsdelikte oder falsche Verdächtigung eingeordnet und können, anders als R. infolge der ihr von der Rechtsprechung beigelegten Sperrwirkung, auch nach dem verletzten ...
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