I. Begriff und Funktion Das R. wird in den Motiven zum ersten Entwurf des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert als „eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist.“ (Motive I, 126). Diese Definition ist (wie die weiteren Ausführungen der Motive zum Begriff des R.) eine verkürzte Übernahme aus der Begründung zum Vorentwurf des Allgemeinen Teils von Gebhard. Dieser wurde von ...
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