Nach geltendem dt. Recht sind alle dt. Gerichte einander zur R. verpflichtet (Art. 35 I GG i. V. m. § 156 GVG, § 14 Verwaltungsgerichtsordnung, § 5 Sozialgerichtsgesetz, § 13 Arbeitsgerichtsgesetz, § 13 Finanzgerichtsordnung). Als R. innerhalb der dt. Gerichtsbarkeit wird die Beistandsleistung bezeichnet, die sich Gerichte durch Amtshandlungen leisten, für deren Vornahme sie zwar selbst zuständig wären, die sie aber aus Zweckmäßigkeitsgründen einem anderen Gericht übertragen, wie ...
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