Die R. ist eine Entscheidungswirkung, im engeren Sinn eine Urteilswirkung. Als formelle R. wird die Unanfechtbarkeit eines Urteils bezeichnet. Das formelle rechtskräftige Urteil kann nicht durch Einspruch oder Rechtsmittel geändert werden. § 705 ZPO beschreibt negativ den Zeitpunkt ihres Eintritts, entsprechend §§ 316, 343 StPO. Formelle R. ist Voraussetzung der materiellen R. Diese kennzeichnet, nach der prozessualen Rechtskrafttheorie, die Maßgeblichkeit des Entscheidungsinhalts über ...
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