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Artikel Rechtskraft
Band IV

Rechtskraft

Ahrens, Martin

Auszug aus dem Inhalt von Rechtskraft

Die R. ist eine Entscheidungswirkung, im engeren Sinn eine Urteilswirkung. Als formelle R. wird die Unanfechtbarkeit eines Urteils bezeichnet. Das formelle rechtskräftige Urteil kann nicht durch Einspruch oder Rechtsmittel geändert werden. § 705 ZPO beschreibt negativ den Zeitpunkt ihres Eintritts, entsprechend §§ 316, 343 StPO. Formelle R. ist Voraussetzung der materiellen R. Diese kennzeichnet, nach der prozessualen Rechtskrafttheorie, die Maßgeblichkeit des Entscheidungsinhalts über ...

Verweise

Rechtskraft verweist auf folgende Stichwörter
Appellation Baden Bayern Gemeines Recht Mecklenburg Preußen Prozess, sächsischer Prozess des Reichshofrats Prozess des Reichskammergerichts Rechtsgutachten Rechtskreis Rechtsmittel Reichshofrat Reichskammergericht Sachverständiger Supplikation

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Rechtskraft:
Gnade In dubio pro reo Josephinismus Judex non calculat Jura quaesita Klagengewere Königsgericht Läuterung Mahnverfahren Ne bis in idem Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde Oberstes Gericht der DDR Pfändung, Pfandnahme Prozess, kanonischer Prozess des Reichskammergerichts

Schlagwort

Dem Stichwort Rechtskraft ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Urteil;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.rechtskraft

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