Subjektive Rechte (Recht, subjektives) sind ohne Rücksichtnahmepflichten nicht denkbar. Es ist Aufgabe der Rechtszuweisung, diese Rücksichtnahmepflichten aufzunehmen. Bereits im ant. römischen Recht wurde eine zusätzliche Grenze gezogen, wenn das Recht arglistig erworben wurde oder in der Ausübung der eigentlich rechtmäßigen Befugnis ein arglistiger Verstoß (Arglist) gegen die bona fides gesehen wurde (G. 4, 119). Die im Ius Commune hierfür entwickelte exceptio doli generalis prägte ...
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