I. Begrifflichkeit R. ist ein an die deutsche Quellensprache des MA und der frühen NZ angelehnter wissenschaftlicher Begriff. Nach Ssp Ldr II 12 und Swsp Kap. 96 (Gengler) soll man das gescholtene Urteil (Urteilsschelte) an den hogeren richtere oder an den rechten Ort ziehen. Andere Quellen sprechen vom Zug, den die Parteien, die Urteiler oder das Gericht nehmen. Denselben Sachverhalt oder Teile davon drücken aus: schieben, schießen, stoßen, (wider-)fahren, erfahren, erfragen, erlernen, ...
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