I. Allgemeines Unter R. wird die Leitung von Regierungsgeschäften durch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin (Stellvertretung) verstanden, wenn der regierende Fürst bzw. die Fürstin seinen/ihren Herrschaftspflichten nicht oder nur eingeschränkt nachkommen kann. Ein Herrscher/eine Herrscherin kann kurzzeitig einen Vertreter ernennen, der, während seiner/ihrer Abwesenheit, z.B. bei Auslandsreisen, mit bestimmten Vollmachten ausgestattet ist und an seiner/ihrer statt die ...
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