Das Sondererbrecht des hohen Adels gab seit dem MA, eine Eigenart der Grunderbfolge in zahlreichen Volksrechten fortführend, Raum für eine Bevorzugung des Mannesstammes. Nicht selten war die Weitergabe des Traditionsvermögens sowie der Stellung des Familienoberhaupts im Rahmen der männlichen Primogeniturfolge (Primogenitur) durch hausgesetzliche Regeln festgelegt. Soweit nicht das Staatsrecht deren unmittelbare Geltung gewährleistete, wurde die entsprechende Erbfolge (Erbfolgeordnung) im ...
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