R. bedeutet ‘Rückgriff’. R. nimmt derjenige, der eine Verpflichtung erfüllt hat, aber einen Anspruch auf anteiligen oder vollen Ausgleich gegen die Person geltend macht, welche für diese Schuld im Innenverhältnis entweder gleichrangig mitverantwortlich oder als Primärschuldner vorrangig verantwortlich ist. Dem R. liegen eine ganze Reihe verschiedenartiger Fallgestaltungen zugrunde. Einen allg. Anspruch auf R. gibt es nicht. Vorrangig muss er aus dem jeweiligen vertraglichen ...
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