Unter R. versteht die Forschung eine Burg, die sich im unmittelbaren Besitz (Reichsunmittelbarkeit; Schuler) des deutschen Königtums (Reich) befindet. Die rechtlichen Voraussetzungen gründen im Burgenregal (Bergrecht, Bergregal; Allmende) und fanden bereits in ottonischer Zeit Niederschlag in der Historiographie, bspw. in der in ihrer tatsächlichen Effektivität nicht unumstrittenen Burgenordnung Heinrichs I. (Meißen). In erster Linie kam den R. wie den anderen Burgen auch eine räumliche ...
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