Unter R. hat man sich, wenigstens in der Theorie, die kgl. Besitzungen vorzustellen, die nicht dem Hausgut (Hausgut, dynastisch) angehörten [Krongut, Reichskirchengut, Reichslehngut – vgl. Hägermann, 620 – H. L.]. Hierher zählt außer dem grundherrlich genutzten R. auch solches, das zu Lehen (Beneficium, weltlich) oder als Amtsgut (etwa der Grafen: res de comitatu) ausgetan war. Auch das Reichskirchengut (Kirchengut, Reichskirche) wurde zumindest teilweise und bis zum Investiturstreit ...
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