Der R. war nach der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 das Reichsorgan, in dem die Gliedstaaten (die deutschen Länder) bei Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs vertreten waren (Art. 60 WRV). Durch Gesetz v. 14.02.1934 (RGBl. I, 89) wurde er aufgehoben (Nationalsozialistisches Recht). Er verkörperte im Reichsaufbau den Gedanken des Bundesstaates. Ursprünglich von Hugo Preuß nach dem Vorbild des Staatenhauses (Reichsverfassung v. 1849, §§ 86–92; Paulskirchenverfassung) als ...
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