Unter einem R. ist ein in der Regel im Rahmen eines dinggenossenschaftlichen Verfahrens auf Frage des Königs, seines Hofrichters oder eines beauftragten Richters am Königsgericht, am königlichen Hof- oder Kammergericht oder an einem Hoftag von Urteilern gefundenes und verkündetes Urteil (sententia curie regis) zu verstehen, unabhängig davon, ob zunächst die Urteilsfrage hypothetisch gestellt oder mit einem konkreten Konflikt verbunden wurde. Der zumeist synonym mit dem Begriff des ...
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