Der Begriff R. kommt erst in der frühen NZ auf und bezeichnet anlog zu „Reichsklöster“ (Reichskirche im Mittelalter) eine stiftisch verfasste geistliche Institution (Kollegiatstift, Chorherren), die den König als Herrn über sich hatte, im Sinne der frühneuzeitlichen Verfassungsvorstellungen also als Reichsstand (Reichsstände, Reichsstandschaft) galt. Rechtliche Kriterien sind seit dem frühen MA Immunität und Königschutz, seit 1122 Zepterinvestitur der Vorsteher mit Regalienleihe ...
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