Der R. sollte nach Art. 165 Weimarer Reichsverfassung die Spitze einer nach Wirtschaftsprovinzen gegliederten Rätepyramide bilden, wurde aber angesichts der komplizierten Umsetzung und der drängenden ökonomischen Probleme mit Verordnung vom 04.05.1920 zunächst nur als „Vorläufiger R.“ mit beschränkten Befugnissen und ohne „Unterbau“ eingerichtet. Er sollte im Gesetzgebungsprozess zu Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden und bestand aus 326 Vertretern ...
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