Die Entwicklung der R. spiegelt Subjektivierung und Individualisierung der Religion, rechtliche Relativierung und Befriedung religiöser Differenz, Säkularisierung und Verrechtlichung politischer Herrschaft. Ihre gegenwärtige Gestalt als Grundrecht im religiös und weltanschaulich neutralen Verfassungsstaat hat sie erst in der zweiten Hälfte des 20. Jh. angenommen, einzelne ihrer Voraussetzungen reichen in die Antike zurück.Hierzu gehört die Einsicht, dass sich religiöser Glaube nicht ...
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