R. ist eine von vielen Bezeichnungen für die Befugnis, wegen Nähebeziehung in ein Veräußerungsgeschäft einzugreifen (Näherrecht). Das R. hat keinen röm. Ursprung, verbindet sich jedoch mit dem Gemeinen Recht. Die mittelalterliche Rechtswissenschaft benutzte retrahere, retractare für diverse andere Behelfe. Dann aber wurde das R. zur Hauptanwendung von retrahere (‘zurückziehen’). In frühneuzeitlichen Drucken (besonders Stichwortverzeichnissen, Lexika, Bibliographien) ist unter ...
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Dem Stichwort Retraktrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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